Streu- und Räumpflicht Gehsteig

Ist kein Gehsteig vorhanden, ist durch den Anrainer der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen. Ist ein Gehsteig, wenn auch nur in einer Breite von 30 bis 50 Zentimetern vorhanden, ist nur dieser durch den Anrainer zu räumen. Es entfällt die Räumpflicht auf bis zu einem Meter des daran anschließenden Straßenrandes.

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Veröffentlicht am 05.12.2023